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Webmaster fragen sich häufig, ob sie auf ihren Webseiten Werbung für Glücksspielanbieter einbauen dürfen, da diese Werbung meistens sehr gut vergütet wird. Durch ein neues Whitepaper des Bundesverbandes Digitale Wirtschaft gibt nun erstmals auch für Nicht-Juristen Klarheit, was erlaubt ist und was nicht.
Die Risiken bei der Bewerbung von Glücksspiel-Anbietern sind nicht unerheblich, denn laut Strafgesetzbuch gilt: "Wer für ein öffentliches Glücksspiel [ohne behördliche Erlaubnis] wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft" (Quelle). Im Zuge der Revision des Glücksspielstaatsvertrages, die am 1. Juli 2012 in Kraft trat, haben die Bundesländer erstmals das Werbeverbot für Glücksspiel im Internet gelockert und die Kriterien für eine erlaubte Werbung im Internet geregelt. Seit dem 1. Februar 2013 gibt es nun eine neue Werberichtlinie für Glücksspielwerbung (Quelle), die die Kriterien für erlaubte Glücksspielwerbung im Internet genau definiert. Nachdem nun endlich auch Schleswig-Holstein dem Glücksspielstaatsvertrag beigetreten ist, gelten die Regelungen der Werberichtlinie in allen Bundesländern. Damit ist nun erstmals eine einheitliche Anwendung dieser Regeln für die Online-Marketing-Branche gegeben.
Der Bundesverband Digitale Wirtschaft BVDW hat die neue Werberichtlinie analysiert und die Ergebnisse in einem Whitepaper veröffentlicht. Darin wird das Prozedere der Genehmigung, Gestaltung und Schaltung von Werbung für legale Glücksspielangebote auf Internetseiten genau beleuchtet und bewertet. Joachim Jobi, Rechtsanwalt und Leiter Medien- und Netzpolitik beim BVDW, erklärt dazu: „Die Werberichtlinie zum Glücksspielstaatsvertrag definiert die Möglichkeiten von Glücksspielwerbung innerhalb bestimmter Grenzen. Mit dem Whitepaper wollen wir Werbe- und Mediaagenturen sowie Vermarktern und anderen Dienstleistern einen ersten Überblick über die neuen Regeln geben“.
Zu erfahren ist in diesem Whitepaper unter anderen, wann Glücksspielwerbung auf jeden Fall verboten ist, und zwar wenn:
- sie sich an Minderjährige oder vergleichbar gefährdete Zielgruppen richtet
- sie irreführend ist, insbesondere unzutreffende Aussagen über die Gewinnchancen oder Art und Höhe der Gewinne und/oder über die angebotenen Glücksspiele enthält
- sie in ausschließlicher und einseitiger Weise den Nutzen des Glücksspiels betont
- sie gleichzeitig für unerlaubtes Glücksspiel wirbt
- sie vorspiegelt, dass Glücksspiel eine vernünftige Strategie sein könnte, um die finanzielle Situation zu verbessern
- sie vermittelt, dass Glücksspiel misslichen Lagen, insbesondere finanziellen Schwierigkeiten, sozialen Problemen und psychosozialen Konflikten, entgegenwirken kann
- sie ermutigt/suggeriert, Verluste zurückgewinnen zu wollen/können oder Gewinne wieder zu investieren
- sie den Zufallscharakter des Glücksspiels unangemessen darstellt
- sie den Verzicht auf Glücksspiel abwertend erscheinen lässt bzw. vermittelt, die Teilnahme an Glücksspielen fördere den eigenen sozialen Erfolg bzw. eigenes Ansehen
- sie das Glücksspiel als Gut des täglichen Lebens erscheinen lässt
Selbst wenn keines dieser Kriterien erfüllt ist, muss die Werbung allerdings vorab von der zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörde genehmigt worden sein, um zulässig zu sein, was für Webmaster nur schwer nachzuvollziehen sein wird, wenn sie bei ihrem Online-Vermarkter vor der Entscheidung stehen, eine entsprechende Kampagne freizuschalten oder nicht. Dieses Genehmigungsverfahren wurde von der Werbewirtschaft schon vor dem Inkrafttreten der neuen Werberichtlinie als zu aufwändig kritisiert. Wer als Publisher auf der sicheren Seite sein möchte, sollte seinem Vermarkter gegenüber aber darauf bestehen, dass entsprechende Kampagnen das Genehmigungsverfahren der Aufsichtsbehörde durchlaufen haben. Gleiches gilt auch, wenn man direkter Affiliate bei einem Partnerprogramm eines Glücksspielanbieters ist.
Das komplette Whitepaper kann unter http://www.bvdw.org/mybvdw/media/download/bvdw-forum-mepo-wp-gluecksspiel.pdf?file=2804 heruntergeladen werden.